Denkmalpflege

Klosterkirche Drübeck - Benedicta von 1449
Klosterkirche Drübeck – Benedicta von 1449

Da es sich bei Glocken und deren Umfeld (Glockenarmaturen und Glockenstühle) um Kulturgüter handelt, müssen Maßnahmen der Bestandserhaltung (Restaurierungen und Reparaturen) unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten durchgeführt werden.

Das Ziel der Denkmalpflege bei Glocken muss sein, diese Kulturdenkmale dauerhaft zu erhalten, das heißt, sie vor Verfälschungen, Beschädigungen und Zerstörung zu schützen. Dies kann durch geistige, technische, handwerkliche oder künstlerische Handlungsweisen geschehen. Alle Maßnahmen der Denkmalpflege unterliegen dabei dem Denkmalschutzgesetz. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund des föderalistischen Systems in Deutschland jedes Bundesland eigene Denkmalschutzgesetze erlassen hat, da sie Teil der Kulturhoheit der Länder sind. Die jeweiligen Gesetze beruhen auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien, sind im Detail aber unterschiedlich gestaltet.

Das Denkmalrecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und befasst sich mit der rechtlichen Definition, dem Schutz, dem Umgang mit Kulturdenkmalen und mit der finanziellen Förderung von denkmalgerechten Instandsetzungen. Oberste Denkmalschutzbehörde ist jeweils das Landesamt für Denkmalpflege, welches Aufgaben wiederum an Unterabteilungen abgeben kann, beispielsweise an die Unteren Denkmalschutzbehörden.

Campanologen und Glockensachverständige dienen bei Glockenprojekten in der Regel als Sachwalter des Denkmalschutzes, da in vielen Fällen die staatlichen Behörden aufgrund Arbeitskräftemangels in diesem Bereich unterbesetzt sind. Selbstverständlich können aber zu jeder Zeit Mitarbeiter der Denkmalschutzbehörde hinzugezogen werden.

Nach dem Denkmalschutzgesetz werden Glocken als Einzelkulturdenkmäler kategorisiert. Das heißt, das ein Gegenstand Kulturdenkmal ist, wenn an seinem Erhalt aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so handelt es sich um ein Kulturdenkmal welches schutzwürdig ist. Eine Veränderung, Instandsetzung, Wiederherstellung, Umsetzung oder Zerstörung bedarf der Genehmigung durch die entsprechende Denkmalschutzbehörde. Ebenso bedarf es der Genehmigung, wenn in der Umgebung eines Denkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichtet, geändert oder beseitigt werden (z.B. Errichtung einer Mobilfunk-Sendeanlage an einem historischen Holzglockenstuhl).

Denkmalrechtliche Verfügungen sind oftmals an Bedingungen und Auflagen geknüpft, beispielsweise sollen alle Maßnahmen durch einen Sachverständigen begleitet werden, so dass die Arbeiten fachlich ausgeführt und korrekt dokumentiert werden.

Eine Beratung bei Projekten mit historisch, künstlerisch und musikalisch wertvollem Glockenbestand durch eine fachlich qualifizierte Person ist unumgänglich. Gleiches gilt bei Arbeiten an historischen Glockenstühlen sowohl aus Holz als auch aus Stahl sowie Glockenarmaturen zum Beispiel Joche, Klöppel oder Lager.